Für alle anderen, mit formellen Mängeln belasteten, Teile des Baugesuchs sei durch die Beschwerdeinstanz zu prüfen, ob ein Nichteintretensentscheid hätte verfügt werden sollen. Der Gesamtbauentscheid der Stadt sei diesbezüglich eventualiter zu korrigieren. Die Beschwerdeführenden reichten am 14. Mai 2024 eine Replik ein und bekräftigen im Schreiben vom 29. Juli 2024 ihre Anträge aus der Beschwerde. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen