2. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Biel/Bienne vom 6. Dezember 2022 wird von Amtes wegen wie folgt ergänzt: «2.4 Kommt die Bauherrschaft den angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen gemäss Ziffer 2.1 und 2.2 innert der gesetzten Frist nicht vollständig und vorschriftgemäss nach, wird die Baupolizeibehörde die Ersatzvornahme vornehmen, d.h. auf Kosten der Bauherrschaft die Wiederherstellungsmassnahmen selber ausführen oder durch Dritte ausführen lassen (Art. 47 BauG).»