f) Die von der Vorinstanz angesetzte Frist für den Rückbau von vier Monaten ab Rechtskraft des Entscheids wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Sie erweist sich als verhältnismässig, weshalb auch die BVD keinen Anlass sieht, diese Frist anzupassen. Insgesamt erweist sich die Wiederherstellungsanordnung der Vorinstanz damit als rechtens und ist zu bestätigen. Entgegen den Vorgaben von Art. 46 Abs. 2 BauG hat es das Regierungsstatthalteramt bei der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im angefochtenen Entscheid unterlassen, die Ersatzvornahme anzudrohen. Aus diesen Gründen wird die angefochtene Verfügung von Amtes wegen mit der Androhung der Ersatzvornahme ergänzt.