e) Der vom Regierungsstatthalteramt angeordnete Rückbau erweist sich schliesslich als verhältnismässig. Dieser Rückbau ist geeignet, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Eine mildere Massnahme, mit der dasselbe Ziel erreicht werden könnte, ist nicht ersichtlich. Daher ist die Anordnung erforderlich. Angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses und fehlenden Gutgläubigkeit ist der angeordnete Rückbau für die Beschwerdeführerin auch zumutbar, selbst wenn dieser mit gewissen Kosten verbunden sein sollte. Die 20 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 9;