Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt wäre die Beschwerdeführerin zudem gehalten gewesen, sich beim Erwerb der Liegenschaft beim Rechtsvorgänger über die Rechtmässigkeit der vorhandenen Bauten zu erkundigen. Es ist zudem weder erkennbar noch wird es geltend gemacht, dass die Behörden zu irgendeinem Zeitpunkt den Anschein vermittelt hätten, der strittige Anbau könnte ohne Baubewilligung erstellt werden. Die Beschwerdeführerin kann sich daher nicht auf den Gutglaubensschutz berufen.