Wenn die Beschwerdeführerin daher mit ihren Vorbringen in der Beschwerde zum Ausdruck bringt, nicht sie, sondern ein Rechtsvorgänger habe den strittigen Anbau erstellt, so kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Nicht nur sie, auch der Rechtsvorgänger hätte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt wissen müssen, dass ein solcher Anbau ausserhalb der Bauzone und in einem Naturschutzgebiet bewilligungspflichtig ist. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt wäre die Beschwerdeführerin zudem gehalten gewesen, sich beim Erwerb der Liegenschaft beim Rechtsvorgänger über die Rechtmässigkeit der vorhandenen Bauten zu erkundigen.