c) Wer bauen will, muss sich um die Zulässigkeit seines Tuns kümmern und sich bei den Behörden nach der Bewilligungspflicht erkundigen.21 Zudem gilt es zu beachten, dass sich die Beschwerdeführerin das Wissen(müssen) ihrer Rechtsvorgänger anrechnen lassen muss. Denn die Käuferschaft kann keine bessere Rechtsposition erwerben, als die Verkäuferschaft innehatte.22 Wenn die Beschwerdeführerin daher mit ihren Vorbringen in der Beschwerde zum Ausdruck bringt, nicht sie, sondern ein Rechtsvorgänger habe den strittigen Anbau erstellt, so kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.