a) Der strittige Anbau erweist sich gestützt auf E. 3 sowohl formell rechtswidrig (fehlende Baubewilligung) als auch materiell rechtswidrig (fehlende Bewilligungsfähigkeit). Das Regierungsstatthalteramt war daher gehalten, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Dies hat es gemacht, indem im angefochtenen Entscheid der vollständige Rückbau dieses Anbaus innert einer Frist von vier Monaten nach Rechtskraft dieses Entscheids verlangt wird. 19 Raumplanungsverordnung des Bundesrats vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1).