e) Damit steht fest, dass der baubewilligungspflichtige Anbau weder nach dem Recht im Zeitpunkt der Erstellung noch nach späterem Recht bewilligungsfähig sind. Auch eine teilweise Baubewilligung des nachträglichen Baugesuchs (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. c BauG) kommt hier nicht in Frage. 4. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands