Andere Ausnahmetatbestände kommen vorliegend schliesslich nicht in Frage. Insgesamt fällt daher – sowohl nach dem im Zeitpunkt der Realisierung geltenden Recht als auch nach späterem bzw. heute geltendem Recht – eine Ausnahmebewilligung nach RPG ausser Betracht, zumal die weiteren Ausnahmetatbestände nach Art. 24 ff. RPG nicht zur Anwendung gelangen. Auch aus diesem Grund wurde dem strittigen Anbau nachträglich zu Recht der Bauabschlag erteilt.