e RPV19). Es ist daher irrelevant, dass das 1964 bewilligte Gartenhaus grundsätzlich in den Anwendungsbereich dieses Ausnahmetatbestands fallen würde, da es vor dem für diese Bestimmung massgebenden Zeitpunkt vom 1. Juli 1972 (Zeitpunkt der erstmaligen Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet) erstellt wurde. Fraglich ist zudem, ob die Erweiterung des damals bewilligten Gartenhauses mit einem Anbau von nahezu gleicher Grundfläche noch als teilweise Änderung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 aRPG 80 gelten konnte. Aufgrund der überwiegenden, entgegenstehenden Interessen des Naturschutzes kann dies aber offen bleiben.