Erst Recht gilt dies nach aktuellem Recht (Art. 24 Bst. b RPG), zumal der Naturwert dieser Parzelle durch die Aufnahme in weitere Schutzgebiete von nationaler Bedeutung (BLN, Auengebiet, Amphibienlaichgebiet) zusätzlich an Gewicht gewann. Damit scheitert auch eine Ausnahmebewilligung unter dem Titel der erweiterten Besitzstandsgarantie (Art. 24 Abs. 2 aRPG 80 und [ab 1. September 2000] Art. 24c RPG), setzt diese doch ebenfalls schon immer voraus, dass dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (vgl. Art 24 Abs. 1 Bst. b aRPG 80 und Art. 24 Abs. 3 Bst. e aRPV 89 sowie Art. 24c Abs. 5 RPG und Art. 43a Bst. e RPV19).