Dazu kommt, dass der Anbau auch nicht mit den Vorgaben der Raumplanungsgesetzgebung für Bauten ausserhalb der Bauzone vereinbar ist. Im Jahr 1991 galten die aRPG 80 und die aRPV 89. Grössere Revisionen beider Erlasse traten am 1. September 2000 und am 1. September 2007 in Kraft. Bereits nach dem alten Recht und bis heute müssen Bauvorhaben dem Zweck der Nutzungszone entsprechen, um bewilligt werden zu können (Art. 22 RPG). Seit der Revision 2000 wird dies für die Landwirtschaftszone in Art. 16a RPG konkretisiert. Der privat genutzte Anbau ist nicht landwirtschaftlich (oder forstwirtschaftlich) begründet; er widerspricht damit seit seiner