Bereits aufgrund des Verstosses gegen die Vorgaben des kantonalen Naturschutzgebietes erweist sich der strittige Anbau als nicht bewilligungsfähig, weshalb dem nachträglichen Baugesuch zu Recht die Bewilligung verweigert wurde. Dies gilt im Übrigen selbst dann, wenn der Anbau – entgegen den Ausführungen in E. 3b – noch früher als 1991 realisiert worden sein sollte, galt doch der Schutzbeschluss von 1961 sogar bereits im Zeitpunkt der Realisierung des Waldhauses (1964), an welches der strittige Anbau angebaut wurde.