Sollte der Anbau daher erst nach Inkraftsetzung dieses neuen Schutzbeschlusses im Jahr 2009 oder später realisiert worden sein, so widersprach er auch damals den Vorgaben des kantonalen Naturschutzgebiets. Bereits aufgrund des Verstosses gegen die Vorgaben des kantonalen Naturschutzgebietes erweist sich der strittige Anbau als nicht bewilligungsfähig, weshalb dem nachträglichen Baugesuch zu Recht die Bewilligung verweigert wurde.