Erst Recht gilt dies mit dem ab dem 26. August 2009 und bis heute geltenden Schutzbeschluss, welcher den Schutzbeschluss vom 13. Oktober 1961 ablöste. Darin wird das «Errichten von Bauten, Werken und Anlagen aller Art» ausdrücklich unter «den Veränderungen, Vorkehren und Störungen» gezählt, die den Schutzzielen zuwiderlaufen und untersagt sind (Ziff. 4.a). Sollte der Anbau daher erst nach Inkraftsetzung dieses neuen Schutzbeschlusses im Jahr 2009 oder später realisiert worden sein, so widersprach er auch damals den Vorgaben des kantonalen Naturschutzgebiets.