Nichts daran verändern vermag das schon 1964 realisierte Gartenhaus, an welches der strittige Anbau angebaut wurde, auch wenn dieses – gestützt auf diese Ausführungen ebenfalls zu Unrecht – von der Gemeinde bewilligt wurde. Bereits 1991 stand damit der Anbau im Widerspruch zu den Schutzbestimmungen des damals geltenden Schutzbeschlusses des kantonalen Naturschutzgebiets. Erst Recht gilt dies mit dem ab dem 26. August 2009 und bis heute geltenden Schutzbeschluss, welcher den Schutzbeschluss vom 13. Oktober 1961 ablöste.