und die Schilfnutzung im Rahmen der Verordnung über den Schutz der Schilfbestände von 28. Februar 1958 (Ziff. III.4). Der realisierte Anbau zur Lagerung privater Gegenstände oder Werkzeuge mit einer Grundfläche von mehr als 10 m2 nahm zusätzlichen Boden im Naturschutzgebiet in Anspruch und stellte damit eine unzulässige Veränderung des Schutzobjekts dar, welche nach den erwähnten Schutzbestimmungen unzulässig war. Nichts daran verändern vermag das schon 1964 realisierte Gartenhaus, an welches der strittige Anbau angebaut wurde, auch wenn dieses – gestützt auf diese Ausführungen ebenfalls zu Unrecht – von der Gemeinde bewilligt wurde.