So waren schon damals gemäss den Schutzbestimmungen (Ziff. III.3) «alle Handlungen untersagt, welche zu irgendwelchen Veränderungen, Schädigungen, Verunstaltungen, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen der Schutzobjekte (Boden, Pflanzen, Tiere, Wasser) führen könnten». Gestattet war nur – vorbehältlich der Erteilung einer Ausnahme in besonderen Fällen durch die Forstdirektion – der Unterhalt der Wege und Abzugsgräben, das Betreten des Schutzgebiets und das Befahren der offenen Wasserflächen mit Ruderbooten, das Baden an den hierfür bezeichneten Stellen, die forstwirtschaftliche Nutzung der Auen- und Schachengebiete unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Natur- und Landschaftsschutzes