1991 befand sich die strittige Parzelle und damit der Standort des damals realisierten Anbaus – neben seiner Lage ausserhalb der Bauzone – bereits im Perimeter des kantonalen Naturschutzgebiets «B.________ und F.________», welches vom Regierungsrat mit Sitzung vom 13. Oktober 1961 unter Schutz gestellt wurde. Der damalige Schutzbeschluss18 statuierte bereits sehr weitgehende Beschränkungen. So waren schon damals gemäss den Schutzbestimmungen (Ziff. III.3) «alle Handlungen untersagt, welche zu irgendwelchen Veränderungen, Schädigungen, Verunstaltungen, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen der Schutzobjekte (Boden, Pflanzen, Tiere, Wasser) führen könnten».