Die Beschwerdeführerin bestreitet schliesslich die Feststellung der Vorinstanz, wonach für den Anbau keine Baubewilligung vorliegt (angefochtener Entscheid, Ziff. 7, S. 5), nicht. Vielmehr ersucht die Beschwerdeführerin mit dem eingereichten Baugesuch um die nachträgliche Bewilligung dieses Anbaus. Damit steht fest, dass der Anbau formell rechtswidrig ist. d) Auch für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit ist grundsätzlich der Zeitpunkt der unbewilligten Ausführung des Anbaus massgebend, es sei denn späteres Recht sei für die Bauherrschaft günstiger (vgl. 3b).