Mit einer Fläche von 11.2 m2 (3.5 m x 3.2 m) überschreitet er die Maximalfläche von 10 m2 der Kleinbauten nach Art. 6a Abs. 1 Bst. a BewD. Er befindet sich zudem ausserhalb der Bauzone (Wald) sowie im Perimeter von diversen kantonalen und nationalen Schutzgebieten. Da die entsprechenden Schutzinteressen betroffen sind, erweist sich der Anbau gestützt auf Art. 1a Abs. 1 BauG und Art. 7 Abs. 2 BewD (und unabhängig vom Ausnahmekatalog nach Art. 6 und 6a BewD) als baubewilligungspflichtig.