In der damaligen Liste der baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen (Art. 6 aBewD 70, Art. 5 aBewD 94) findet sich zudem kein auf diesen Anbau anwendbaren Tatbestand. Kommt dazu, dass sich der Anbau ausserhalb der Bauzone befindet und den Raum äusserlich erheblich verändert sowie bereits damals im kantonalen Naturschutzgebiet lag und nicht mit dessen Schutzzielen vereinbar ist (vgl. nachfolgend), was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch schon damals zur Baubewilligungspflicht dieser Baute führte. Zum selben Schluss kommt man nach heutigem Recht: Mit einer Fläche von 11.2 m2 (3.5 m x 3.2 m) überschreitet er die Maximalfläche von 10 m2 der Kleinbauten nach Art. 6a Abs. 1 Bst.