Der hier strittige Anbau war bereits im Zeitpunkt seiner Erstellung baubewilligungspflichtig. So unterstand damals die Erweiterung von Gebäuden und Gebäudeteilen ausdrücklich der Baubewilligungspflicht (Art. 4 Abs. 1 Bst. a aBewD 70 / aBewD 94). In der damaligen Liste der baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen (Art. 6 aBewD 70, Art. 5 aBewD 94) findet sich zudem kein auf diesen Anbau anwendbaren Tatbestand.