Gleiches gilt für Art. 7 Abs. 2 BewD, wonach ein Bauvorhaben dennoch baubewilligungspflichtig ist, wenn es den Gewässerraum, den Wald, ein Naturschutz- oder Ortsbildschutzgebiet, ein Naturschutzobjekt, ein Baudenkmal oder dessen Umgebung betriff und das entsprechende Schutzinteresse betroffen ist. Dies bedeutet allerdings nicht, dass diese Vorgaben vorliegend unbeachtlich wären, entspricht diese doch der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche als Mindestvorgabe ohnehin zu gelten hat.