Die heutige Regelung von Art. 7 Abs. 1 BewD17, wonach Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone ungeachtet der Aufzählung baubewilligungspflichtig sind, wenn sie geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen, gibt es erst seit 2009. Gleiches gilt für Art. 7 Abs. 2 BewD, wonach ein Bauvorhaben dennoch baubewilligungspflichtig ist, wenn es den Gewässerraum, den Wald, ein Naturschutz- oder Ortsbildschutzgebiet, ein Naturschutzobjekt, ein Baudenkmal oder dessen Umgebung betriff und das entsprechende Schutzinteresse betroffen ist.