c) Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, dass der strittige Anbau baubewilligungsfrei wäre. Dies zu Recht: Art. 22 Abs. 1 RPG13 bestimmt, dass Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden dürfen. Diese Bestimmung ist seit Inkrafttreten des RPG am 1. Januar 1980 unverändert geblieben.14 Da das geltende Recht hinsichtlich der Frage der Bewilligungspflicht von Bauten und Anlagen nicht günstiger ist als dasjenige im Zeitpunkt der Realisierung des erwähnten Bauvorhabens (1991 oder später), kann auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts dazu verwiesen werden.15