Wer aus einer beweisbedürftigen Tatsache etwas für seinen Rechtsstandpunkt ableiten will, trägt die Beweislast und damit auch die Folgen der Beweislosigkeit.11 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, sie könne den Nachweis für den Bestand des Anbaus vor dem 1. Juli 1970 [gemeint wohl: 1. Juli 1972] unmöglich erbringen, da der Erbauer verstorben sei, die Erben des Häuschens die Dokumente bei der Hausräumung vom Verstorbenen entsorgt hätten und auch der vorherige Besitzer keine solchen Unterlagen beim Kauf erhalten habe. Wie sie selber vorbringt, vermag sie eine Erstellung des Anbaus zu diesem frühen Zeitpunkt nicht zu belegen.