Die erforderlichen Ausnahmebewilligungen (Ausnahmebewilligungen für Eingriffe in kantonale Schutzgebiete, in Auengebiete von nationaler Bedeutung, in Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung und in Lebensräume geschützter Tiere) seien nicht zu erteilen. Gestützt auf die negativen Amts- und Fachberichte verweigerte das AGR dem Vorhaben die Anerkennung der Zonenkonformität nach Art. 16a RPG sowie die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG. In der Folge erteilte die Vorinstanz den Bauabschlag.