aus, eine nachträgliche Bewilligung für den Anbau würde zu einer zeitlichen Verlängerung einer bereits bestehenden Beeinträchtigung der Schutzgebiete und Schutzobjekte führen. Diese Beeinträchtigung wirke an Ort und Stelle der bestehenden Bauten durch private Freizeitnutzung in einem national bedeutenden Objekt des Naturschutzes; diese Nutzung stelle eine direkte Störung von seltenen und geschützten Arten dar. Die erforderlichen Ausnahmebewilligungen (Ausnahmebewilligungen für Eingriffe in kantonale Schutzgebiete, in Auengebiete von nationaler Bedeutung, in Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung und in Lebensräume geschützter Tiere) seien nicht zu erteilen.