Mit Fachbericht vom 21. Juli 2022 stufte das AWN den Anbau als nichtforstliche Kleinbaute nach Art. 35 KWaV7 ein und kam zum Schluss, dass durch diesen Anbau die Waldfunktionen beeinträchtigt würden und keine Standortgebundenheit vorliege. Die beantragte Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Waldabstands und für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen könne daher nicht erteilt werden. Die ANF führte im Amtsbericht vom 21. Juli 2022 7 Kantonale Waldverordnung vom 29. Oktober 1997 (KWaV; BSG 921.111).