Das Cheminée kann daher nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemacht werden, weshalb auf den diesbezüglichen Einwand der Beschwerdeführerin nicht einzutreten ist. Anzumerken bleibt, dass die BVD die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde vom 9. Mai 2022 mit rechtskräftigem Entscheid vom 17. August 2022 bestätigte, soweit sie durch die Teilabschreibungsverfügung vom 14. Juni 2022 nicht gegenstandslos geworden ist (BVD 120/2022/29). Diese Wiederherstellungsverfügung umfasste auch den Rückbau sämtlicher Feuerstellen, wozu auch das genannte Cheminée zu zählen ist. Über dessen Rückbau wurde damit rechtskräftig entschieden.