c) Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, das Cheminée bleibe, es sei gemäss Beschluss der Volkswirtschaftsdirektion vom 26. August 2009 nicht untersagt, Feuer zu machen. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin damit das Cheminée unter der offenen Überdachung südwestseitig des Waldhauses meint. Dieses ist jedoch nicht Teil des hier strittigen, nachträglichen Baugesuchs und damit auch nicht Teil des vorliegend angefochtenen Bauabschlags mit Wiederherstellungsanordnung. Das Cheminée kann daher nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemacht werden, weshalb auf den diesbezüglichen Einwand der Beschwerdeführerin nicht einzutreten ist.