3/12 BVD 110/2023/1 nordöstlichen Anbau markiert. Ihre Beschwerde richtet sich damit nicht gegen den von der Vorinstanz erteilten Bauabschlag für die offene Überdachung und den diesbezüglich angeordneten Rückbau. Diesbezüglich hat sie damit den Entscheid akzeptiert und nicht zum Inhalt des Beschwerdeverfahrens gemacht. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet damit einzig der Bauabschlag für den als Werkzeugraum genutzten Anbau nordöstlich am Waldhaus sowie der dafür angeordnete Rückbau.