b) Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdeführerin mit ihrem nachträglichen Baugesuch vom 7. Juni 2022 um Bewilligung für den bestehenden, als Werkzeugraum genutzten Anbau nordöstlich am Waldhaus und für die offene Überdachung südwestlich angrenzend an dieses Waldhaus ersucht. Die Vorinstanz erteilte diesen Bauten den Bauabschlag und ordnete im Rahmen der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands deren Rückbau an. Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde einzig, dass der Werkzeuganbau bestehen bleibt.