Die Gemeinde verzichtet mit Eingabe vom 20. Januar 2023 auf das Einreichen einer Stellungnahme und verweist auf ihren Amtsbericht vom 18. August 2022. Die Abteilung Walderhaltung des Amts für Wald und Naturgefahren (AWN) schliesslich kommt in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2023 zum Schluss, aus waldrechtlicher Sicht gebe es keine Gründe, der Beschwerde Folge zu leisten. Die Beschwerde sei daher als öffentlich-rechtlich unbegründet abzuweisen. 1 Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung. 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion