Hinsichtlich der weiteren Bauten gemäss Wiederherstellungsverfügung vom 9. Mai 2022 führte es das Beschwerdeverfahren fort. Mit Entscheid vom 17. August 2022 wies die BVD die Beschwerde ab und bestätigte die Verfügung der Gemeinde Schwadernau vom 9. Mai 2022, soweit sie durch die Teil-Abschreibungsverfügung vom 14. Juni 2022 nicht gegenstandslos geworden ist (BVD 120/2022/29). Sowohl die Teil-Abschreibungsverfügung vom 14. Juni 2022 als auch der Entscheid vom 17. August 2022 wuchsen unangefochten in Rechtskraft.