f) Die von der Vorinstanz angesetzte Frist für die Wiederherstellungsmassnahmen von 60 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Sie erweist sich als verhältnismässig, weshalb auch die BVD keinen Anlass sieht, diese Frist anzupassen. Insgesamt erweist sich die Wiederherstellungsanordnung der Vorinstanz damit als rechtens und ist zu bestätigen. 5. Kosten