Andererseits sprechen auch präjudizielle Gründe für eine vollständige Wiederherstellung. Der Bauherr, der sich nicht an die Baubewilligung hält oder ohne Baubewilligung baut, soll nicht besser gestellt werden als ein Bauherr, der die Baubewilligung einhält. e) Bleibt die Frage der Verhältnismässigkeit des angeordneten Rückbaus der Remise und des Kiesplatzes sowie der Renaturierung dieser Fläche. Der Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit dieser Wiederherstellungsmassnahmen, ohne dies jedoch näher zu begründen.