d) An der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Dieses besteht zum einen in der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, wobei dem öffentlichen Interesse am konsequenten Vollzug des Bau-, Planungs- und Umweltrechts ausserhalb des Baugebiets besonderes Gewicht zukommt.29 Hier kommt dazu, dass die Interessen an der Walderhaltung sowie die Wahrung der Verkehrssicherheit das öffentliche Interesse am Rückbau zusätzlich verstärken. Andererseits sprechen auch präjudizielle Gründe für eine vollständige Wiederherstellung.