Weder für den vorgenommenen Abbruch und Wiederaufbau der Remise noch für den angrenzenden Kiesplatz stellte der Vertreter des AGR damit eine Bewilligung in Aussicht. Der Beschwerdeführer kann sich damit nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Vielmehr zeigen diese Ausführungen, dass er aufgrund dieser Informationen gewusst haben musste, dass ein Abbruch und Wiederaufbau nicht bewilligungsfähig sein würde. Indem er dies trotzdem machte, handelte er im baurechtlichen Sinne bösgläubig.