So behauptet er selber nicht, dass der Vertreter des AGR damals konkret die Baubewilligungsfähigkeit in Aussicht stellte oder gar von einem baubewilligungsfreien Tatbestand ausging. Aus der Aktennotiz der Begehung vom 19. Dezember 201427 lässt sich einzig entnehmen, dass dieser unter Vorbehalt der Beurteilung durch das Strasseninspektorat und die Waldabteilung eine Ausnahmebewilligung für die Sanierung des Schopfes in Aussicht stellte, wobei er ausdrücklich den Abbruch und Wiederaufbau davon ausnahm. Weder für den vorgenommenen Abbruch und Wiederaufbau der Remise noch für den angrenzenden Kiesplatz stellte der Vertreter des AGR damit eine Bewilligung in Aussicht.