Gestützt auf die Akten ist zudem nicht davon auszugehen, dass die Behörden zu irgendeinem Zeitpunkt den Anschein vermittelt hätten, die strittigen Bauvorhaben könnten ohne Baubewilligung erstellt werden bzw. würden sich als bewilligungsfähig erweisen. In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, Herr B.________ vom AGR habe damals vor Ort keine Bemerkung gemacht, dass dieses Gebäude nicht sanierungswürdig sei. Daraus lässt aber sich nichts zu seinen Gunsten ableiten: So behauptet er selber nicht, dass der Vertreter des AGR damals konkret die Baubewilligungsfähigkeit in Aussicht stellte oder gar von einem baubewilligungsfreien Tatbestand ausging.