c) Wer bauen will, muss sich um die Zulässigkeit seines Tuns kümmern und sich bei den Behörden nach der Bewilligungspflicht erkundigen.26 Bei Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt hätte der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen dürfen, er sei zur Bauausführung berechtigt. Gestützt auf die Akten ist zudem nicht davon auszugehen, dass die Behörden zu irgendeinem Zeitpunkt den Anschein vermittelt hätten, die strittigen Bauvorhaben könnten ohne Baubewilligung erstellt werden bzw. würden sich als bewilligungsfähig erweisen.