a) Damit erweist sich die wiederaufgebaute Remise und der neue Kiesplatz als Park- und Holzlagerplatz sowohl als formell rechtswidrig (fehlende Baubewilligung) als auch als materiell rechtswidrig (fehlende Bewilligungsfähigkeit). Das Regierungsstatthalteramt war daher gehalten, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Dies hat es gemacht, indem im angefochtenen Entscheid der vollständige Rückbau des Gebäudes Nr. A.________ und des Kiesplatzes sowie die vollständige Renaturierung der Fläche innert einer Frist von 60 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids verlangt wird.