6/10 BVD 110/2023/19 c) Damit stehen der Bewilligung des nachträglichen Baugesuchs – neben der fehlenden Bewilligungsfähigkeit nach RPG – auch die strassen- und waldrechtlichen Vorgaben entgegen. Auch eine teilweise Baubewilligung des nachträglichen Baugesuchs (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. c BauG) kommt hier nicht in Frage. 4. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands