3. Strassenabstand, Waldabstand a) Die neu aufgebaute Remise liegt teilweise innerhalb des Bauverbotsstreifens von 5 m zum Fahrbahnrand der Kantonsstrasse (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a SG20). Das Strasseninspektorat verweigerte mit Amtsbericht vom 28. September 202221 die nötige Ausnahmebewilligung nach Art. 81 SG für die Remise sowie die Strassenanschlussbewilligung nach Art. 85 SG für die Ausfahrt auf die Kantonsstrasse u.a. aus Gründen der Verkehrssicherheit. Die BVD hat keinen Anlass, diese Beurteilung in Frage zu stellen; sie werden auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.