Der Privatbesitz von Waldparzellen alleine berechtigt nicht zur Realisierung von Gebäuden oder Lager- bzw. Parkflächen in der Landwirtschaftszone. Selbst wenn – entgegen diesen Ausführungen – davon auszugehen wäre, dass die Remise und der Kiesplatz einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen würden, so fehlt es erstens an einem Beleg / einer nachvollziehbaren Begründung der Notwendigkeit und zweitens stünden auch einer Bewilligung nach Art. 16a RPG übermässige, entgegenstehende Interessen entgegen bzw. würde die Bewilligungsfähigkeit dieser Bauten an den zu Recht verweigerten Ausnahmen zur Unterschreitung des Strassen- und des Waldabstandes scheitern (vgl. E. 3).