f) Unklar ist, was der Beschwerdeführer aus seinen Vorbringen in der Beschwerde ableiten will, wonach er zusätzlich zwei Hektaren Wald gekauft habe, er angewiesen sei, die Geräte und Maschinen remisieren und warten zu können und er über kein Land verfüge, wo ein Lagergebäude und ein Lagerplatz erstellt werden könnten. So bringt er – wie ausgeführt (E. 2a) – selber nicht vor, dass die strittigen Bauten einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen würden und damit zonenkonform sind. Der Privatbesitz von Waldparzellen alleine berechtigt nicht zur Realisierung von Gebäuden oder Lager- bzw. Parkflächen in der Landwirtschaftszone.