ein Kiesplatz ist jedoch auf diesen Bildern nicht zu erkennen. Die späteren Luftbilder dieser Dokumentation zeigen dann, dass dieser Bereich zwischen Remise und asphaltiertem Strassenbereich begrünt war und damit – im Unterschied zu den heutigen Fotos18 – nicht bekiest war. Wer aus einer beweisbedürftigen Tatsache etwas für seinen Rechtsstandpunkt ableiten will, trägt die Beweislast und damit auch die Folgen der Beweislosigkeit.19 Der Beschwerdeführer vermag nicht zu belegen, dass der Kiesplatz schon vor dem 1. Juli 1972 als massgebendem Zeitpunkt für die Anwendung von Art. 24c RPG bestand. Vielmehr ist gestützt auf die in den Akten